Satzung des Fördervereins der Kurt-Löwenstein-Oberschule

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Kurt-Löwenstein-Oberschule“ nach Eintragung in das Vereinsregister und wurde am 25.11.1996 gegründet. Der Sitz des Vereins ist in der Wildenbruchstraße 53, 12435 Berlin. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit liegt vor. 


§ 2 Zwecke und Ziele des Vereins 

  • Beratung und Begleitung Jugendlicher beim Übergang von der allgemeinbildenden Schule in die berufsbezogene Schul- und Arbeitswelt. 
  • Jugendliche in ihrer individuellen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. 
  • Erziehungsberechtigte bei der Erziehung unterstützen. 
  • Finanzierung außerschulischer Veranstaltungen und beratender Leistungen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung des Landes Berlin, und zwar durch Maßnahmen zur Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, auch nicht bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins. 


§ 4 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 


§ 5 Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele gemäß §§ 2 und 3 unterstützt. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung einberufen werden. Mitgliedschaft wird verloren durch: 

  • schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, die drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen muss; 
  • Ausschluss durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit; 
  • Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden; 
  • Tod. 

§ 6 Beitragsordnung

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.


§ 7 Rechtsform und Gerichtsstand 

Der Verein hat die Form eines eingetragenen Vereins. Er ist beim Amtsgericht Neuköllns als zuständigem Registergericht eingetragen. 


§ 8 Der Vorstand 

Der Vorstand des Vereins besteht aus: 

  • einem ersten Vorsitzenden,
  • einem zweiten Vorsitzenden,
  • einem Schatzmeister,
  • einem Schriftführer.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, von denen wenigstens einer der Position a. oder b. angehören muss. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in regelmäßig stattfindenden Vorstandssitzungen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehört die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträgen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Vorstandsmitglieder können durch 3⁄4 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Der Vorstand ist bevollmächtigt, bei formalen Einwänden der Behörden im Zulassungsverfahren Satzungsänderungen durch Beschluss vorzunehmen. Von formalen Satzungsänderungen sind die Vereinsmitglieder unverzüglich zu informieren. 


§ 9 Mitgliederversammlung 


Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede satzungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung und die Richtlinien für die Tätigkeit. Sie entscheidet ferner über: 

  • Aufgaben und Zielsetzung des Vereins; b. Mitgliedsbeiträge;
  • Satzungsänderungen;
  • Auflösung des Vereins. 

Mitgliederversammlung und Vorstand sind Organe des Vereins. 


§ 10 Protokollierung der Beschlüsse 

Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Abstimmungsergebnisse niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. 


§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung 

Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3⁄4 Mehrheit der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung (mindestens zwei Wochen vorher) in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. 

§ 12 

Soweit unabänderlich gesetzliche Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verhindern, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Abgabenordnung des Landes Berlin und der Gemeinnützigkeitsverordnung der zuständigen Steuerbehörde. 


Veränderte Fassung nach der Mitgliederversammlung vom 16.05.2013 


G. Lehnen / Schriftführerin 

H. Haberland / Vorsitzender